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200 2026 520

Verfügung vom 13. März 2026

Bern VerwG · 2026-09-04 · Deutsch BE
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Sachverhalt

A. Der 1962 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich nach der arbeitgeberseitigen Kündigung seines letzten Ar- beitsverhältnisses am 29. September 2025 beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am

7. Oktober 2025 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2025 (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse B.________ [ALK B.________; act. II] 115 ff., 124 f.). Daraufhin richtete die ALK B.________ ab Oktober 2025 Taggelder aus (act. II 1, 22, 28, 30, 33, 40, 47, 50, 53, 58). Am 17. Dezember 2025 stellte der Versicherte ein Gesuch um Kostenüber- nahme für den individuellen Kurs "Fahrausweis B122 zur Beförderung von Personen Schülertransport", Durchführungsort "… Fahrschule" (Akten AVA, Dossier RAV [act. IIA] 130 f.). Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom

14. Januar 2026 (act. IIA 102 f.) beschränkt auf die Fahrstunden und die Prüfung gutgeheissen. Nachdem der Kurs am genannten Durchführungsort nicht stattgefunden hatte (act. IIA 101), stellte der Versicherte am 9. Febru- ar 2026 ein weiteres Gesuch um Kostenübernahme für den besagten indi- viduellen Kurs, diesmal mit Durchführungsort "Fahrschule …" (act. IIA 86 f.). Mit Verfügung vom 18. Februar 2026 (act. IIA 71 f.) wurde dieses Ge- such abgelehnt. Im weiteren Verlauf stellte der Versicherte am 8. Mai 2026 ein neues Gesuch um Kostenübernahme für den individuellen Kurs "Fahrausweis B122 zur Beförderung von Personen Schülertransport" in der Höhe von Fr. 902.--, durchgeführt von Ende Februar bis Ende April 2026 in der "Fahrschule …" (act. IIA 44 f.). Mit Verfügung vom 19. Mai 2026 (act. IIA 42 f.) lehnte das RAV das Leistungsgesuch mit der Begründung ab, dieses sei erst nach der Durchführung des Kurses und damit zu spät ge- stellt worden. Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIA 27, 32) wies das AVA mit Einspracheentscheid vom 23. Juni 2026 (act. IIA 16 ff.) ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2026, ALV 200 2026 520

- 3 - B. Hiergegen erhob der Versicherte am 2. Juli 2026 Beschwerde und bean- tragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheent- scheids sowie die Kostenübernahme für den Kurs "Fahrausweis B122 zur Beförderung von Personen Schülertransport". Am 9. und 28. Juli 2026 gingen Eingaben des Beschwerdeführers beim Gericht ein. Mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2026 schloss der Beschwerdegeg- ner auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2026, ALV 200 2026 520

- 4 - des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 23. Juni 2026 (act. IIA 16 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Übernahme der Kosten für den individuellen Kurs berufsmässiger Personentransport BPT 122.

E. 1.3 Bei Kurskosten in der Höhe von Fr. 902.-- (act. IIA 44) liegt der Streitwert unter Fr. 30'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeits- markt zu fördern. Diesem Zweck dienen u.a. die arbeitsmarktlichen Mass- nahmen (Art. 59 ff. AVIG). Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versiche- rung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit be- droht sind. Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören unter anderem die Bil- dungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG). Als solche gelten gemäss Art. 60 Abs. 1 AVIG namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Um- schulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Aus- bildungspraktika.

E. 2.2 Wer von sich aus an einem Kurs teilnehmen will, muss der zustän- digen Amtsstelle rechtzeitig vor Beginn ein begründetes Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen einreichen (Art. 60 Abs. 3 AIVG). Der Bundesrat

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2026, ALV 200 2026 520

- 5 - hat diese Bestimmung mit Art. 81e Abs. 1 AVIV insoweit konkretisiert, dass die an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilnehmende Person das Ge- such um Zustimmung spätestens zehn Tage vor Beginn der Massnahme der zuständigen kantonalen Amtsstelle einzureichen habe. Reicht sie das Gesuch ohne entschuldbaren Grund nach Beginn der Massnahme ein, so werden die Leistungen erst vom Zeitpunkt der Gesuchstellung an ausge- richtet.

E. 2.3 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abwei- chende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 149 V 203 E. 5.1 S. 214, 146 I 105 E. 5.1.1 S. 110, 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 143 V 95 E. 3.6.2 S. 103, 131 V 472 E. 5 S. 480) ist dies der Fall,

Dispositiv
  1. wenn es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt;
  2. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimm- te Personen gehandelt hat;
  3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte;
  4. wenn die Behörde für die Erteilung der betreffenden Auskunft zustän- dig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zurei- chenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
  5. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können;
  6. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Ände- rung erfahren hat, und
  7. wenn das Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts nicht überwiegt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2026, ALV 200 2026 520 - 6 - Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Der unrichtigen Auskunft gleichgestellt ist die Unterlassung einer behördlichen Auskunft, welche gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war. Die dritte Voraussetzung lautet diesfalls: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 149 V 203 E. 5.1 S. 214, 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346; SVR 2025 AHV Nr. 2 S. 4, 9C_228/2024 E. 3.1).
  8. 3.1 Aus den Akten geht hervor und ist unbestritten, dass der Beschwer- deführer die Fahrstunden zwischen dem 27. Februar und 27. April 2026 besuchte und die praktische Führerprüfung für die Kategorie BPT 122 am
  9. April 2026 erfolgreich absolvierte (act. II 49 f.). In der Folge schloss er am 6. Mai 2026 einen "Anstellungsvertrag Fahrer Schulbus im Einsatz auf Abruf" mit der C.________ AG per 1. Juni 2026 ab, wobei als Vorausset- zung namentlich ein "gültiger Fahrausweis Kat. D1 Code 122" festgehalten wurde (act. IIA 51). Mit Gesuch vom 8. Mai 2026 beantragte er die Über- nahme der Kosten für den Fahrausweis BPT 122 in der Höhe von Fr. 902.-- (act. IIA 44 f.). Mit Verfügung vom 19. Mai 2026 (act. IIA 42 f.) wurde das Gesuch abgewiesen. 3.2 Wie oben dargelegt wurde, haben die Fahrstunden und die prakti- sche Prüfung für das Erlangen des Fahrausweises Kategorie BPT 122 zwi- schen dem 27. Februar und dem 27. April 2026 stattgefunden und wurden damit vor Einreichung des Kostenübernahmegesuchs vom 8. Mai 2026 (act. IIA 44 f.) absolviert. Gestützt auf Art. 60 Abs. 3 AVIG hätte das Leis- tungsgesuch indessen rechtzeitig vor Beginn des Kurses der zuständigen Amtsstellte eingereicht werden müssen (E. 2.2 hiervor). Von dieser vom Wortlaut her eindeutigen und die rechtsanwendenden Behörden bindende Bestimmung kann nicht abgewichen werden (Art. 190 der Bundesverfas- sung [BV; SR 101]). Da das Kostenübernahmegesuch erst nach dem Kurs- besuch gestellt wurde und damit die formellen Voraussetzungen (E. 2.2 hiervor) nicht erfüllt sind, ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerde- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2026, ALV 200 2026 520 - 7 - gegner keine finanzielle Unterstützung für den beantragten Individualkurs zugesprochen hat. Daran ändert nichts, dass das am 17. Dezember 2025 gestellte Gesuch um Kostenübernahme für den individuellen Kurs "berufsmässiger Personen- transport BPT 122", Durchführungsort … AG (act. IIA 130 f.), mit Verfügung vom 14. Januar 2026 (act. IIA 102 f.) gutgeheissen wurde (Beschwerde S. 1). Denn die besagte Führerprüfung inkl. Fahrstunden wurde seitens des Beschwerdeführers nicht absolviert, weshalb er vom Beschwerdegegner resp. seinem zuständigen RAV-Berater zu Recht aufgefordert wurde, für einen anderen Kurs mit einem anderen Durchführungsort ein entsprechen- des neues Gesuch einzureichen (E-Mail vom 20. Januar 2026; act. IIA 100). Dies hat der Beschwerdeführer denn auch am 9. Februar 2026 getan (act. IIA 86 f.), wobei dieses Gesuch mit Verfügung vom 18. Februar 2026 (act. IIA 71 f.) mangels Vorliegens eines konkreten Arbeitsvertrages abge- lehnt wurde. Insbesondere gegen letztere Verfügung hat der Beschwerde- führer kein Rechtsmittel ergriffen, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen ist. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe mit seinem RAV-Berater die Situation vor der Einreichung des dritten Gesuchs besprochen. Dieser habe ihn jedoch nicht darauf hingewiesen, dass das Gesuch vor der Führerprüfung einzureichen sei (Beschwerde S. 1). Damit beruft er sich sinngemäss auf den Vertrauensschutz (durch Unterlassung; E. 2.3 hiervor). Da er jedoch diesbezüglich keine weitergehenden Angaben macht, insbe- sondere weder den genauen Zeitpunkt des besagten Gesprächs noch den konkreten Inhalt nennt, bleibt es diesbezüglich bei allgemeinen und unbe- legt gebliebenen Behauptungen seitens des Beschwerdeführers. Aufgrund der vagen Vorbringen lässt sich seine Darstellung auch im Rahmen der Untersuchungsmaxime nicht mehr durch zusätzliche Sachverhaltsab- klärungen erhärten. Insbesondere erübrigen sich in antizipierter Beweis- würdigung (BGE 151 V 258 E. 4.4 S. 261, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4) weitere Abklärungen beim zuständigen RAV-Berater, denn es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass der nunmehr schon etwas länger zurückliegende behauptete Sachverhalt anhand weiterer Untersuchungen nicht geklärt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2026, ALV 200 2026 520 - 8 - werden könnte. Dies umso mehr, als es um mündliche Inhalte geht, welche erfahrungsgemäss nach Ablauf von so langer Zeit naturgemäss kaum mehr verlässlich zu verifizieren sind. Ob das besagte Gespräch stattgefunden hat und welchen Inhalts es gegebenenfalls war, ist damit nicht mit dem im So- zialversicherungsrecht notwendigen Grad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit (BGE 151 V 280 E. 3.3.1 S. 282, 151 V 244 E. 3.4 S. 248, 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3) er- stellt. Nach dem Dargelegten sind die Vorbringen des Beschwerdeführers als unbelegte Parteibehauptungen nicht beweistauglich und bleibt der Sachverhalt soweit ungeklärt. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer als diejenige Partei, die aus dem unbewiesen gebliebe- nen Sachverhalt Rechte ableiten will, zu tragen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 222; SVR 2025 UV Nr. 30 S. 107, 8C_437/2024 E. 6.1). Damit kann er sich von vornherein nicht auf den Vertrauensschutz berufen, weshalb sich weitere Ausführungen zu den übrigen einschlägigen Voraussetzungen (E. 2.3 hiervor) erübrigen. In diesem Zusammenhang ist jedoch hervorzuheben, dass aus dem vom Beschwerdeführer drei Mal ein- gereichten Formular "Gesuch um individuellen Kurs" klar und unmissver- ständlich hervor geht, dass das Gesuch "10 Tage vor Kursbeginn" einzu- reichen ist (act. IIA 44, 83, 130). Bereits gestützt auf diese Angabe hätte der Beschwerdeführer wissen müssen, dass das Gesuch nicht nach Kurs- beginn resp. nach Absolvierung des Kurses eingereicht resp. bewilligt wer- den kann. 3.4 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Juni 2026 (act. IIA 16 ff.) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
  10. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2026, ALV 200 2026 520 - 9 - 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
  11. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  12. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  13. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

ALV 200 2026 520 FRC/COC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 4. September 2026 Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiberin Collatz A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Recht und Dienste, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 23. Juni 2026

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2026, ALV 200 2026 520

- 2 - Sachverhalt: A. Der 1962 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich nach der arbeitgeberseitigen Kündigung seines letzten Ar- beitsverhältnisses am 29. September 2025 beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am

7. Oktober 2025 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2025 (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse B.________ [ALK B.________; act. II] 115 ff., 124 f.). Daraufhin richtete die ALK B.________ ab Oktober 2025 Taggelder aus (act. II 1, 22, 28, 30, 33, 40, 47, 50, 53, 58). Am 17. Dezember 2025 stellte der Versicherte ein Gesuch um Kostenüber- nahme für den individuellen Kurs "Fahrausweis B122 zur Beförderung von Personen Schülertransport", Durchführungsort "… Fahrschule" (Akten AVA, Dossier RAV [act. IIA] 130 f.). Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom

14. Januar 2026 (act. IIA 102 f.) beschränkt auf die Fahrstunden und die Prüfung gutgeheissen. Nachdem der Kurs am genannten Durchführungsort nicht stattgefunden hatte (act. IIA 101), stellte der Versicherte am 9. Febru- ar 2026 ein weiteres Gesuch um Kostenübernahme für den besagten indi- viduellen Kurs, diesmal mit Durchführungsort "Fahrschule …" (act. IIA 86 f.). Mit Verfügung vom 18. Februar 2026 (act. IIA 71 f.) wurde dieses Ge- such abgelehnt. Im weiteren Verlauf stellte der Versicherte am 8. Mai 2026 ein neues Gesuch um Kostenübernahme für den individuellen Kurs "Fahrausweis B122 zur Beförderung von Personen Schülertransport" in der Höhe von Fr. 902.--, durchgeführt von Ende Februar bis Ende April 2026 in der "Fahrschule …" (act. IIA 44 f.). Mit Verfügung vom 19. Mai 2026 (act. IIA 42 f.) lehnte das RAV das Leistungsgesuch mit der Begründung ab, dieses sei erst nach der Durchführung des Kurses und damit zu spät ge- stellt worden. Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIA 27, 32) wies das AVA mit Einspracheentscheid vom 23. Juni 2026 (act. IIA 16 ff.) ab.

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- 3 - B. Hiergegen erhob der Versicherte am 2. Juli 2026 Beschwerde und bean- tragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheent- scheids sowie die Kostenübernahme für den Kurs "Fahrausweis B122 zur Beförderung von Personen Schülertransport". Am 9. und 28. Juli 2026 gingen Eingaben des Beschwerdeführers beim Gericht ein. Mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2026 schloss der Beschwerdegeg- ner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32

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- 4 - des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 23. Juni 2026 (act. IIA 16 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Übernahme der Kosten für den individuellen Kurs berufsmässiger Personentransport BPT 122. 1.3 Bei Kurskosten in der Höhe von Fr. 902.-- (act. IIA 44) liegt der Streitwert unter Fr. 30'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeits- markt zu fördern. Diesem Zweck dienen u.a. die arbeitsmarktlichen Mass- nahmen (Art. 59 ff. AVIG). Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versiche- rung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit be- droht sind. Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören unter anderem die Bil- dungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG). Als solche gelten gemäss Art. 60 Abs. 1 AVIG namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Um- schulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Aus- bildungspraktika. 2.2 Wer von sich aus an einem Kurs teilnehmen will, muss der zustän- digen Amtsstelle rechtzeitig vor Beginn ein begründetes Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen einreichen (Art. 60 Abs. 3 AIVG). Der Bundesrat

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- 5 - hat diese Bestimmung mit Art. 81e Abs. 1 AVIV insoweit konkretisiert, dass die an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilnehmende Person das Ge- such um Zustimmung spätestens zehn Tage vor Beginn der Massnahme der zuständigen kantonalen Amtsstelle einzureichen habe. Reicht sie das Gesuch ohne entschuldbaren Grund nach Beginn der Massnahme ein, so werden die Leistungen erst vom Zeitpunkt der Gesuchstellung an ausge- richtet. 2.3 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abwei- chende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 149 V 203 E. 5.1 S. 214, 146 I 105 E. 5.1.1 S. 110, 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 143 V 95 E. 3.6.2 S. 103, 131 V 472 E. 5 S. 480) ist dies der Fall, 1. wenn es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; 2. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimm- te Personen gehandelt hat; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn die Behörde für die Erteilung der betreffenden Auskunft zustän- dig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zurei- chenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 5. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können; 6. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Ände- rung erfahren hat, und 7. wenn das Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts nicht überwiegt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2026, ALV 200 2026 520

- 6 - Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Der unrichtigen Auskunft gleichgestellt ist die Unterlassung einer behördlichen Auskunft, welche gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war. Die dritte Voraussetzung lautet diesfalls: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 149 V 203 E. 5.1 S. 214, 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346; SVR 2025 AHV Nr. 2 S. 4, 9C_228/2024 E. 3.1). 3. 3.1 Aus den Akten geht hervor und ist unbestritten, dass der Beschwer- deführer die Fahrstunden zwischen dem 27. Februar und 27. April 2026 besuchte und die praktische Führerprüfung für die Kategorie BPT 122 am

27. April 2026 erfolgreich absolvierte (act. II 49 f.). In der Folge schloss er am 6. Mai 2026 einen "Anstellungsvertrag Fahrer Schulbus im Einsatz auf Abruf" mit der C.________ AG per 1. Juni 2026 ab, wobei als Vorausset- zung namentlich ein "gültiger Fahrausweis Kat. D1 Code 122" festgehalten wurde (act. IIA 51). Mit Gesuch vom 8. Mai 2026 beantragte er die Über- nahme der Kosten für den Fahrausweis BPT 122 in der Höhe von Fr. 902.-- (act. IIA 44 f.). Mit Verfügung vom 19. Mai 2026 (act. IIA 42 f.) wurde das Gesuch abgewiesen. 3.2 Wie oben dargelegt wurde, haben die Fahrstunden und die prakti- sche Prüfung für das Erlangen des Fahrausweises Kategorie BPT 122 zwi- schen dem 27. Februar und dem 27. April 2026 stattgefunden und wurden damit vor Einreichung des Kostenübernahmegesuchs vom 8. Mai 2026 (act. IIA 44 f.) absolviert. Gestützt auf Art. 60 Abs. 3 AVIG hätte das Leis- tungsgesuch indessen rechtzeitig vor Beginn des Kurses der zuständigen Amtsstellte eingereicht werden müssen (E. 2.2 hiervor). Von dieser vom Wortlaut her eindeutigen und die rechtsanwendenden Behörden bindende Bestimmung kann nicht abgewichen werden (Art. 190 der Bundesverfas- sung [BV; SR 101]). Da das Kostenübernahmegesuch erst nach dem Kurs- besuch gestellt wurde und damit die formellen Voraussetzungen (E. 2.2 hiervor) nicht erfüllt sind, ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2026, ALV 200 2026 520

- 7 - gegner keine finanzielle Unterstützung für den beantragten Individualkurs zugesprochen hat. Daran ändert nichts, dass das am 17. Dezember 2025 gestellte Gesuch um Kostenübernahme für den individuellen Kurs "berufsmässiger Personen- transport BPT 122", Durchführungsort … AG (act. IIA 130 f.), mit Verfügung vom 14. Januar 2026 (act. IIA 102 f.) gutgeheissen wurde (Beschwerde S. 1). Denn die besagte Führerprüfung inkl. Fahrstunden wurde seitens des Beschwerdeführers nicht absolviert, weshalb er vom Beschwerdegegner resp. seinem zuständigen RAV-Berater zu Recht aufgefordert wurde, für einen anderen Kurs mit einem anderen Durchführungsort ein entsprechen- des neues Gesuch einzureichen (E-Mail vom 20. Januar 2026; act. IIA 100). Dies hat der Beschwerdeführer denn auch am 9. Februar 2026 getan (act. IIA 86 f.), wobei dieses Gesuch mit Verfügung vom 18. Februar 2026 (act. IIA 71 f.) mangels Vorliegens eines konkreten Arbeitsvertrages abge- lehnt wurde. Insbesondere gegen letztere Verfügung hat der Beschwerde- führer kein Rechtsmittel ergriffen, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen ist. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe mit seinem RAV-Berater die Situation vor der Einreichung des dritten Gesuchs besprochen. Dieser habe ihn jedoch nicht darauf hingewiesen, dass das Gesuch vor der Führerprüfung einzureichen sei (Beschwerde S. 1). Damit beruft er sich sinngemäss auf den Vertrauensschutz (durch Unterlassung; E. 2.3 hiervor). Da er jedoch diesbezüglich keine weitergehenden Angaben macht, insbe- sondere weder den genauen Zeitpunkt des besagten Gesprächs noch den konkreten Inhalt nennt, bleibt es diesbezüglich bei allgemeinen und unbe- legt gebliebenen Behauptungen seitens des Beschwerdeführers. Aufgrund der vagen Vorbringen lässt sich seine Darstellung auch im Rahmen der Untersuchungsmaxime nicht mehr durch zusätzliche Sachverhaltsab- klärungen erhärten. Insbesondere erübrigen sich in antizipierter Beweis- würdigung (BGE 151 V 258 E. 4.4 S. 261, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4) weitere Abklärungen beim zuständigen RAV-Berater, denn es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass der nunmehr schon etwas länger zurückliegende behauptete Sachverhalt anhand weiterer Untersuchungen nicht geklärt

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- 8 - werden könnte. Dies umso mehr, als es um mündliche Inhalte geht, welche erfahrungsgemäss nach Ablauf von so langer Zeit naturgemäss kaum mehr verlässlich zu verifizieren sind. Ob das besagte Gespräch stattgefunden hat und welchen Inhalts es gegebenenfalls war, ist damit nicht mit dem im So- zialversicherungsrecht notwendigen Grad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit (BGE 151 V 280 E. 3.3.1 S. 282, 151 V 244 E. 3.4 S. 248, 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3) er- stellt. Nach dem Dargelegten sind die Vorbringen des Beschwerdeführers als unbelegte Parteibehauptungen nicht beweistauglich und bleibt der Sachverhalt soweit ungeklärt. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer als diejenige Partei, die aus dem unbewiesen gebliebe- nen Sachverhalt Rechte ableiten will, zu tragen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 222; SVR 2025 UV Nr. 30 S. 107, 8C_437/2024 E. 6.1). Damit kann er sich von vornherein nicht auf den Vertrauensschutz berufen, weshalb sich weitere Ausführungen zu den übrigen einschlägigen Voraussetzungen (E. 2.3 hiervor) erübrigen. In diesem Zusammenhang ist jedoch hervorzuheben, dass aus dem vom Beschwerdeführer drei Mal ein- gereichten Formular "Gesuch um individuellen Kurs" klar und unmissver- ständlich hervor geht, dass das Gesuch "10 Tage vor Kursbeginn" einzu- reichen ist (act. IIA 44, 83, 130). Bereits gestützt auf diese Angabe hätte der Beschwerdeführer wissen müssen, dass das Gesuch nicht nach Kurs- beginn resp. nach Absolvierung des Kurses eingereicht resp. bewilligt wer- den kann. 3.4 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Juni 2026 (act. IIA 16 ff.) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

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- 9 - 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.